Ziffer 11.1 des Scheidungsurteils anzurechnen ist, denn die Anrechnung an eine andere Schuld gegenüber der Beklagten ändert nichts an der Tatsache, dass sich der Kläger rechtskräftig zur Auszahlung des fraglichen Saldos verpflichtet hat. Somit hat die Vorinstanz die negative Feststellungsklage betreffend die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 24'000.00 zu Recht abgewiesen und die dagegen erhobene Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.