Ohne Belang ist dabei, dass gemäss Ziffer 11.4 des Scheidungsurteils der Betrag, der den hälftigen Saldo des Kontos (inkl. hälftiger Zinsertrag) per Stichtag Gütertrennung (18. Juli 2017) übersteigt, an die offenen Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 11.1 des Scheidungsurteils anzurechnen ist, denn die Anrechnung an eine andere Schuld gegenüber der Beklagten ändert nichts an der Tatsache, dass sich der Kläger rechtskräftig zur Auszahlung des fraglichen Saldos verpflichtet hat.