Da der Kläger mit Ziffer 11.4 des Scheidungsurteils verpflichtet wurde, das Konto per 30. Juni 2020 zu saldieren und (den gesamten Saldo von Fr. 41'000.00) an die Beklagte auszuzahlen, ist die von der Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 24'000.00 als bewiesen zu betrachten. Ohne Belang ist dabei, dass gemäss Ziffer 11.4 des Scheidungsurteils der Betrag, der den hälftigen Saldo des Kontos (inkl. hälftiger Zinsertrag) per Stichtag Gütertrennung (18. Juli 2017) übersteigt, an die offenen Kinderunterhaltsbeiträge gemäss