Im Ergebnis ist damit mit der Vorinstanz auf die Aussage des Klägers abzustellen, dass sich im Zeitpunkt der Saldierung im Juli oder August 2020 noch Fr. 41'000.00 auf dem betreffenden Konto befunden haben (act. 130). Da der Kläger mit Ziffer 11.4 des Scheidungsurteils verpflichtet wurde, das Konto per 30. Juni 2020 zu saldieren und (den gesamten Saldo von Fr. 41'000.00) an die Beklagte auszuzahlen, ist die von der Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 24'000.00 als bewiesen zu betrachten.