Unbeachtlich ist hingegen sein Einwand, er habe nicht beantragt, dass er dazu befragt werde, «wann er das Konto saldiert habe und wie viel sich noch darauf befunden habe» (Berufung Ziff. II.A.9). Der Kläger hat in seinen Ausführungen sowohl den Bestand als auch die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung bestritten und unmittelbar dazu die Parteibefragung beantragt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz anlässlich der Parteibefragung den Prozessstoff in unzulässiger Weise erweitert hätte, wie es der Kläger sinngemäss geltend macht.