2014, N. 24 zu Art. 85a SchKG). Die Beklagte führte dazu in der Klageantwort aus, der Kläger habe Fr. 48'000.00 auf das fragliche Konto in der Türkei überwiesen, weshalb ihr Anspruch auf mindestens Fr. 24'000.00 ausgewiesen sei (act. 24). Als Beweismittel legte sie mehrere Bankbelege in türkischer Sprache ins Recht (Klageantwortbeilage 1). Demgegenüber führte der Kläger bereits mit Klage vom 3. Februar 2022 zusammengefasst aus, er bestreite, dass die von der Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung sowie der geltend gemachte Zins von 20 % samt Fälligkeit per 30. Juni 2020 bestehe.