2.3. Gestützt auf das Scheidungsurteil ist demnach der Bestand der Forderung bewiesen, es bleibt damit noch deren Höhe zu klären. Für die Höhe der Forderung ist – wie der Kläger zutreffend vorbringt (Berufung Ziff. II.A.8) – auch bei der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a Abs. 1 SchKG die Gläubigerin (Beklagte) behauptungs- sowie beweisbelastet (BANGERT, in: Basler Kommentar, SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 85a SchKG; BRÖNNIMANN, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 24 zu Art. 85a SchKG).