3. Dem Berufungskläger sei für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 4. März 2024 beantragte die Beklagte: 1. Es seien die Berufungsanträge des Berufungsklägers vom 22. Januar 2024 abzuweisen mit Ausnahme des Antrags der im Eventualantrag beantragten Reduktion des Verzugszinses auf 5% und der entsprechenden Reduktion der Gerichtsgebühren.