2. Eventualiter sei in Aufhebung von Dispo.-Ziff. 4 festzustellen, dass in Bezug auf die Forderung der Berufungsbeklagten gemäss Betreibung Nr. bbb des Regionalen Betreibungsamts B._____ ein Verzugszins von höchstens 5% geschuldet ist; entsprechend sind (in Anpassung von Dispo.-Ziff. 5) die dem Berufungsbeklagten [richtig: Berufungskläger] auferlegten Gerichtskosten zu reduzieren. -5-