6.3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers wird im Umfang von Fr. 4'468.65 (inkl. 319.50 MWSt.) vom Kanton entschädigt. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. 3.1. Der Kläger erhob am 22. Januar 2024 Berufung gegen das ihm am 6. Dezember 2023 in begründeter Form zugestellte Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 1. Juni 2023 und beantragte: