Die auf den Kläger entfallenden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'768.00 gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 6. 6.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 40 % der richterlich auf Fr. 11'171.60 (inkl. Fr. 798.70 MWSt.) festgesetzten Parteikosten, somit Fr. 4'468.65, zu ersetzen. 6.2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 60 % der richterlich auf Fr. 11'171.60 (inkl. Fr. 798.70 MWSt.) festgesetzten Parteikosten, somit Fr. 6'702.95, zu ersetzen.