3. Es wird festgestellt, dass die durch die Beklagte beim Regionalen Betreibungsamt B._____ im Betreibungsverfahren Nr. ddd über Fr. 1'114.40 gestellte Forderung gestundet ist. Die Betreibung Nr. ddd des Regionalen Betreibungsamtes B._____ wird eingestellt. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 3'315.00 sowie den Kosten für die Begründung von Fr. 1'105.00, insgesamt Fr. 4'420.00, werden dem Kläger zu 40 % mit Fr. 1'768.00 und der Beklagten zu 60 % mit Fr. 2'652.00 auferlegt.