4. Es sei in Bezug auf die Betreibung Nr. ddd des Regionalen Betreibungsamts B._____ festzustellen, dass die Forderung in der Höhe von Fr. 1'114.40 gestundet ist, eventualiter nicht besteht, und die Betreibung sei einzustellen, eventualiter aufzuheben. 1.6. Die Beklagte hielt mit Duplik vom 9. November 2022 an ihren Rechtsbegehren fest. 2. Mit Urteil vom 1. Juni 2023 erkannte das Bezirksgericht Aarau was folgt: