Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.2. In der Folge betrieb die Beklagte den Kläger mehrfach, wobei dieser jeweils keinen Rechtsvorschlag erhoben hat. 1.3. Mit negativer Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG vom 3. Februar 2022 stellte der Kläger vor Bezirksgericht Aarau folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei in Bezug auf die Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts B._____ festzustellen, dass die Forderung in Höhe von Fr. 8'436.75 nicht geschuldet ist und die Betreibung sei aufzuheben.