Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2024.6 (OZ.2022.3) Urteil vom 28. November 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Albert Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen, […] Beklagte C._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Hail, […] Gegenstand Negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Urteil vom 29. Oktober 2020 schied die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau die Ehe der Parteien und regelte die Scheidungsnebenfolgen im vorliegend interessierenden Zusammen wie folgt: 11. […] 11.4. Der Kläger wird verpflichtet, das Konto in der Türkei bis 30. Juni 2020 zu saldieren, die entsprechenden Belege an die Beklagte zuzustellen und an die Beklagte auszuzahlen, wobei der Betrag, der den hälftigen Saldo des Kontos (inkl. hälftiger Zinsertrag) per Stichtag Gütertrennung (18. Juli 2017) übersteigt, an die offenen Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 11.1 anzurechnen ist. […] Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.2. In der Folge betrieb die Beklagte den Kläger mehrfach, wobei dieser jeweils keinen Rechtsvorschlag erhoben hat. 1.3. Mit negativer Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG vom 3. Februar 2022 stellte der Kläger vor Bezirksgericht Aarau folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei in Bezug auf die Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts B._____ festzustellen, dass die Forderung in Höhe von Fr. 8'436.75 nicht geschuldet ist und die Betreibung sei aufzuheben. 2. Es sei in Bezug auf die Betreibung Nr. bbb des Regionalen Betreibungsamts B._____ festzustellen, dass die Forderung in der Höhe von Fr. 24'000.00 nicht geschuldet ist und die Betreibung sei aufzuheben. 3. Es sei in Bezug auf die Betreibung Nr. ccc des Regionalen Betreibungsamts B._____ festzustellen, dass die Forderung in Höhe von Fr. 18'528.00 gestundet ist und die Betreibung sei einzustellen. -3- 4. Es sei in Bezug auf die Betreibung Nr. ddd des Regionalen Betreibungsamts B._____ festzustellen, dass die Forderung in der Höhe von Fr. 1'114.40 gestundet ist und die Betreibung sei einzustellen. 5. […] 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten. 1.4. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort die kostenfällige Abweisung der Klage. 1.5. Mit Replik vom 10. Oktober 2022 passte der Kläger seine Rechtsbegehren wie folgt an: 1. Es sei in Bezug auf die Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts B._____ festzustellen, dass die Forderung in Höhe von Fr. 8'436.75 gestundet ist, eventualiter nicht besteht, und die Betreibung sei aufzuheben. 3. Es sei in Bezug auf die Betreibung Nr. ccc des Regionalen Betreibungsamts B._____ festzustellen, dass die Forderung in Höhe von Fr. 18'528.00 gestundet ist, eventualiter nicht besteht, und die Betreibung sei einzustellen, eventualiter aufzuheben. 4. Es sei in Bezug auf die Betreibung Nr. ddd des Regionalen Betreibungsamts B._____ festzustellen, dass die Forderung in der Höhe von Fr. 1'114.40 gestundet ist, eventualiter nicht besteht, und die Betreibung sei einzustellen, eventualiter aufzuheben. 1.6. Die Beklagte hielt mit Duplik vom 9. November 2022 an ihren Rechts- begehren fest. 2. Mit Urteil vom 1. Juni 2023 erkannte das Bezirksgericht Aarau was folgt: 1. Es wird festgestellt, dass die durch die Beklagte beim Regionalen Betreibungsamt B._____ im Betreibungsverfahren Nr. aaa über Fr. 8'436.75 gestellte Forderung gestundet ist. Die Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes B._____ wird aufgehoben und gelöscht. 2. Es wird festgestellt, dass die durch die Beklagte beim Regionalen Betreibungsamt B._____ im Betreibungsverfahren Nr. ccc über Fr. 18'528.00 gestellte Forderung gestundet ist. Die Betreibung Nr. ccc des Regionalen Betreibungsamtes B._____ wird eingestellt. -4- 3. Es wird festgestellt, dass die durch die Beklagte beim Regionalen Betreibungsamt B._____ im Betreibungsverfahren Nr. ddd über Fr. 1'114.40 gestellte Forderung gestundet ist. Die Betreibung Nr. ddd des Regionalen Betreibungsamtes B._____ wird eingestellt. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 3'315.00 sowie den Kosten für die Begründung von Fr. 1'105.00, insgesamt Fr. 4'420.00, werden dem Kläger zu 40 % mit Fr. 1'768.00 und der Beklagten zu 60 % mit Fr. 2'652.00 auferlegt. Die auf den Kläger entfallenden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'768.00 gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 6. 6.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 40 % der richterlich auf Fr. 11'171.60 (inkl. Fr. 798.70 MWSt.) festgesetzten Parteikosten, somit Fr. 4'468.65, zu ersetzen. 6.2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 60 % der richterlich auf Fr. 11'171.60 (inkl. Fr. 798.70 MWSt.) festgesetzten Parteikosten, somit Fr. 6'702.95, zu ersetzen. 6.3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers wird im Umfang von Fr. 4'468.65 (inkl. 319.50 MWSt.) vom Kanton entschädigt. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. 3.1. Der Kläger erhob am 22. Januar 2024 Berufung gegen das ihm am 6. Dezember 2023 in begründeter Form zugestellte Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 1. Juni 2023 und beantragte: 1. Dispo.-Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und die Betreibung Nr. bbb des Regionalen Betreibungsamts B._____ sei unter Feststellung des Nichtbestands der Forderung über CHF 24'000.00 aufzuheben und zu löschen; entsprechend seien die erstinstanzlichen Gerichtskosten (in Aufhebung von Dispo.-Ziff. 5) vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und es sei Dispo.-Ziff. 6.1 (Parteientschädigung zu Gunsten der Berufungsbeklagten) aufzuheben. 2. Eventualiter sei in Aufhebung von Dispo.-Ziff. 4 festzustellen, dass in Bezug auf die Forderung der Berufungsbeklagten gemäss Betreibung Nr. bbb des Regionalen Betreibungsamts B._____ ein Verzugszins von höchstens 5% geschuldet ist; entsprechend sind (in Anpassung von Dispo.-Ziff. 5) die dem Berufungsbeklagten [richtig: Berufungskläger] auferlegten Gerichtskosten zu reduzieren. -5- 3. Dem Berufungskläger sei für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 4. März 2024 beantragte die Beklagte: 1. Es seien die Berufungsanträge des Berufungsklägers vom 22. Januar 2024 abzuweisen mit Ausnahme des Antrags der im Eventualantrag beantragten Reduktion des Verzugszinses auf 5% und der entsprechenden Reduktion der Gerichtsgebühren. 2. Ansonsten sei die Verfügung des Bezirksgerichts Aarau vom 1. Juni 2023 zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von 8,1 % zu Lasten des Berufungsklägers. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide einer ersten Instanz ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der vor jener zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), was vorliegend der Fall ist. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 f. ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten. 2. 2.1. In der Hauptsache ist strittig, ob die Vorinstanz die negative Feststellungs- klage nach Art. 85a Abs. 1 SchKG des Klägers betreffend den Nicht- bestand der in Betreibung gesetzten Forderung (Betreibung Nr. bbb des Regionalen Betreibungsamts B._____) von Fr. 24'000.00 zu Recht abgewiesen hat. 2.2. Aus dem vom Kläger ins Recht gelegten Zahlungsbefehl vom 15. September 2021 in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamts B._____ (Klagebeilage 11) geht hervor, dass die Beklagte den Kläger für eine Forderung von Fr. 24'000.00 zuzüglich Zins zu 20 % seit 30. Juni 2020 betrieben hat. Als Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl «Privatkonto in der Türkei – D._____» angegeben. Zwischen den Parteien ist -6- unbestritten, dass sich diese Betreibung auf die Dispositiv-Ziffer 11.4 des Urteils der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau OF.2019.185 vom 29. Oktober 2020 (nachfolgend: Scheidungsurteil) bezieht, wonach der Kläger zur Saldierung des Kontos in der Türkei bis 30. Juni 2020 sowie zur Zustellung der entsprechenden Belege und Auszahlung an die Beklagte verpflichtet wurde (act. 6, act. 68). Entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. Berufung II.A.) besteht damit eine Forderung der Beklagten gegen den Kläger. Die Höhe dieser Forderung ist zwar nicht beziffert, jedoch bestimmbar, entspricht sie doch gemäss Dispositiv-Ziffer 11.4 des Scheidungsurteils dem Saldo des Kontos per 30. Juni 2020. Dispositiv-Ziffer 11.4 des Scheidungsurteils ist damit vollstreckbar und stellt – da das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Klagebeilage 9) – einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Soweit der Kläger vorbringt, die Beklagte habe das Scheidungsurteil nicht formgerecht als Beweismittel offeriert (Berufung Ziff. II.A.8), zielt dies ins Leere. Er selbst hat mit Beilage 8 zu seiner Klage vom 3. Februar 2022 das Scheidungsurteil als Beweismittel in den Prozess eingebracht, weshalb sich eine zusätzliche Beibringung desselben Beweismittels durch die Beklagte mit Blick auf die Gemeinsamkeit der Beweismittel (HAFNER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 168 ZPO) erübrigt hat. Ungeachtet dessen ist das Scheidungsurteil im Übrigen als gerichtsnotorisch anzusehen (GEHRI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 55 ZPO). 2.3. Gestützt auf das Scheidungsurteil ist demnach der Bestand der Forderung bewiesen, es bleibt damit noch deren Höhe zu klären. Für die Höhe der Forderung ist – wie der Kläger zutreffend vorbringt (Berufung Ziff. II.A.8) – auch bei der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a Abs. 1 SchKG die Gläubigerin (Beklagte) behauptungs- sowie beweisbelastet (BANGERT, in: Basler Kommentar, SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 85a SchKG; BRÖNNIMANN, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 24 zu Art. 85a SchKG). Die Beklagte führte dazu in der Klageantwort aus, der Kläger habe Fr. 48'000.00 auf das fragliche Konto in der Türkei überwiesen, weshalb ihr Anspruch auf mindestens Fr. 24'000.00 ausgewiesen sei (act. 24). Als Beweismittel legte sie mehrere Bankbelege in türkischer Sprache ins Recht (Klageantwortbeilage 1). Demgegenüber führte der Kläger bereits mit Klage vom 3. Februar 2022 zusammengefasst aus, er bestreite, dass die von der Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung sowie der geltend gemachte Zins von 20 % samt Fälligkeit per 30. Juni 2020 bestehe. Dispositiv-Ziffer 11.4 des Scheidungsurteils vom 29. Oktober 2020 – auf welches die Beklagte ihre Forderung mutmasslich stütze – räume ihr keinen Anspruch auf die in Betreibung gesetzte Forderung über -7- Fr. 24'000.00 ein. Unmittelbar an die entsprechenden Ausführungen folgt die Beweisofferte «Parteibefragung des Klägers» (act. 6). Anlässlich der Befragung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er dann aus, dass der Saldo des Kontos Fr. 41'000.00 betragen habe, als er es saldiert habe (act. 130 f.). Nachdem der Kläger die Parteibefragung somit selbst als Beweismittel offeriert hat, ist auf seine Aussagen hinsichtlich der Höhe des Saldos abzustellen. Unbeachtlich ist hingegen sein Einwand, er habe nicht beantragt, dass er dazu befragt werde, «wann er das Konto saldiert habe und wie viel sich noch darauf befunden habe» (Berufung Ziff. II.A.9). Der Kläger hat in seinen Ausführungen sowohl den Bestand als auch die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung bestritten und unmittelbar dazu die Parteibefragung beantragt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz anlässlich der Parteibefragung den Prozessstoff in unzulässiger Weise erweitert hätte, wie es der Kläger sinngemäss geltend macht. Im Ergebnis ist damit mit der Vorinstanz auf die Aussage des Klägers abzustellen, dass sich im Zeitpunkt der Saldierung im Juli oder August 2020 noch Fr. 41'000.00 auf dem betreffenden Konto befunden haben (act. 130). Da der Kläger mit Ziffer 11.4 des Scheidungsurteils verpflichtet wurde, das Konto per 30. Juni 2020 zu saldieren und (den gesamten Saldo von Fr. 41'000.00) an die Beklagte auszuzahlen, ist die von der Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 24'000.00 als bewiesen zu betrachten. Ohne Belang ist dabei, dass gemäss Ziffer 11.4 des Scheidungsurteils der Betrag, der den hälftigen Saldo des Kontos (inkl. hälftiger Zinsertrag) per Stichtag Gütertrennung (18. Juli 2017) übersteigt, an die offenen Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 11.1 des Scheidungsurteils anzurechnen ist, denn die Anrechnung an eine andere Schuld gegenüber der Beklagten ändert nichts an der Tatsache, dass sich der Kläger rechtskräftig zur Auszahlung des fraglichen Saldos verpflichtet hat. Somit hat die Vorinstanz die negative Feststellungsklage betreffend die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 24'000.00 zu Recht abgewiesen und die dagegen erhobene Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. 3.1. Eventualiter beantragt der Kläger, in Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils sei festzustellen, dass betreffend die Forderung der Beklagten gemäss Betreibung Nr. bbb des Regionalen Betreibungsamts B._____ ein Verzugszins von höchstens 5 % geschuldet sei. Die Beklagte stimmt diesem Antrag zu, indem sie die Abweisung der Anträge des Klägers «mit Ausnahme des Antrags der im Eventualantrag beantragten Reduktion des Verzugszinses auf 5 % und der entsprechenden Reduktion der Gerichtsgebühren» beantragt (Berufungs- antwort Antrag Nr. 1). Gestützt auf die übereinstimmenden Parteianträge -8- ist daher der Verzugszins der in der Betreibung Nr. bbb in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 24'000.00 von 20 % auf 5 % zu reduzieren. 3.2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). Vorliegend erfährt das erstinstanzliche Urteil lediglich insofern eine Anpassung, als dass der Verzugszins von 20 % auf 5 % reduziert wird. Da es sich beim Zins um ein akzessorisches Nebenbegehren handelt, welches bei der Bestimmung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen und deshalb auch für die Frage des Obsiegens bzw. Unterliegens ohne Relevanz ist, ging die Vorinstanz bei der Verteilung der Gerichtskosten zu Recht nicht von einem Obsiegen der Beklagten in Bezug auf den Verzugszins von 20 % aus, sondern verteilte die Gerichtskosten losgelöst von der Frage der Verzinsung der strittigen Forderung (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie HOFMANN/BAECKERT, in: Basler Kommentar, Zivilprozess- ordnung, 4. Aufl. 2024, N. 21 f. zu Art. 91 ZPO). Damit hat es mit der vorinstanzlichen Verlegung der Gerichtskosten sein Bewenden. 4. 4.1. Die Berufung des Klägers ist im Hauptpunkt betreffend den beantragten Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung abzuweisen. Der Kläger erwirkt mit seiner Berufung zwar, dass die Verzugszinsen der in Betreibung gesetzten Zinsen in Gutheissung seines Eventualbegehrens reduziert werden. Den Zinsen kommt im Rahmen der Prozesskosten aber keine eigenständige Bedeutung zu. Vielmehr sind sie vom Bestand der Forderung abhängig und deshalb bei der Verlegung der Gerichtskosten ausser Acht zu lassen, zumal deren Reduktion nur eventualiter beantragt worden ist (vgl. dazu bereits oben). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten, welche beim vorliegenden Streitwert von Fr. 24'000.00 auf Fr. 2'730.00 festzusetzen sind (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD sowie § 7 Abs. 1 und Abs. 3 VKD sowie § 29 Abs. 1 GebührD), dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die vom Kläger für das Berufungsverfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, nachdem sich sein Hauptbegehren betreffend Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat (Art. 117 lit. b ZPO). -9- 4.2. Ausgangsgemäss ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ihre obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Diese sind ausgehend von einer Grundentschädigung von gerundet Fr. 5'450.00 (§ 8 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT), einem Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), einem Abzug von 25 % im Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % auf gerundet Fr. 3'640.00 festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Der Verzugszins der im Betreibungsverfahren Nr. bbb des Regionalen Betreibungsamts B._____ in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 24'000.00 wird auf 5 % reduziert. 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 3. 3.1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'730.00 werden dem Kläger auferlegt. 3.3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'640.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen - 10 - übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 24'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 28. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert