5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), die, nachdem kein Sachentscheid zu fällen ist, auf Fr. 500.00 festgesetzt wird (§ 5 Abs. 3 GebührD). Der Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […]