sich seine Berufung als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 4. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Berufung zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Berufung offensichtlich unzulässig. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an die Beklagte wurde deshalb verzichtet.