Urteil des Bundesgerichts 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2). Nachdem der Kläger die ihm angesetzte letzte Nachfrist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses effektiv unbenützt verstreichen liess, ist die Vorinstanz gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO zu Recht nicht auf die Klage eingetreten. Selbst wenn auf die Berufung des Klägers eingetreten werden könnte, wäre diese daher abzuweisen. 3. Der Kläger verlangt für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mangels rechtsgenüglicher Begründung erweist -6-