Damit macht der Kläger mit Berufung bezüglich seines durch die Vorinstanz abgewiesenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege weder veränderte Verhältnisse noch einen Revisionsgrund geltend. Es ist daher kein Grund ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid nicht hätte auf ihre das Armenrechtsgesuch abweisende Verfügung abstellen und dem Kläger in der Folge mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 eine letzte Nachfrist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschuss stellen dürfen (act. 46 f.; vgl. zur Behandlung von wiederholten Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege: Urteil des Bundesgerichts 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2).