Ohnehin macht der Kläger nicht geltend, dass sich die Verhältnisse seit dem formell rechtskräftigen Entscheid der Vorinstanz vom 4. September 2024 betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 33 ff.) aufgrund neuer nach dem Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben. Auch bringt er keine erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vor, die ihm dazumal nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich waren. Damit macht der Kläger mit Berufung bezüglich seines durch die Vorinstanz abgewiesenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege weder veränderte Verhältnisse noch einen Revisionsgrund geltend.