2.3. Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger in seiner Berufungsschrift nicht konkret auseinander. Stattdessen macht er pauschal geltend, dass er mittellos sei, und er bringt vor, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei nicht aussichtslos gewesen (Berufung Rz. 12 ff.). Zur Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, wonach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit separater Verfügung vom 4. September 2024 formell rechtskräftig abgewiesen und er die ihm mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 angesetzte letzte Nachfrist zur Bezahlung des einverlangten Gerichtskostenvorschuss unbenutzt verstreichen liess, lässt sich der Kläger indessen nicht vernehmen.