2024 bis Ende Oktober 2024 verlängert habe, da ansonsten das Verfahren leichthin um mehrere Monate verzögert werden könne. Demnach gelte die Verfügung vom 1. Oktober 2024 am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), folglich am 9. Oktober 2024, als zugestellt. Innert der angesetzten Nachfrist habe der Kläger den Gerichtskostenvorschuss nicht geleistet, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei.