Diese Verfügung sei dem Kläger am 2. Oktober 2024 an seinem Wohnort zur Abholung gemeldet worden. Da der Kläger aufgrund des durch ihn selbst begründeten Prozessrechtsverhältnisses mit einer Zustellung habe rechnen müssen, gelte die Verfügung als am siebten Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch zugestellt. Daran ändere nichts, dass der Kläger nach Erhalt der Abholungseinladung die Aufbewahrungsfrist am 3. Oktober -5-