2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Kläger sei mit Verfügung vom 30. Juli 2024 aufgefordert worden, einen Vorschuss für die Gerichtskosten zu bezahlen. Das daraufhin vom Kläger erhobene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei sodann mit Verfügung vom 4. September 2024 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden, weshalb dem Kläger mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung auf die Klage nicht eingetreten werde, angesetzt worden sei. Diese Verfügung sei dem Kläger am 2. Oktober 2024 an seinem Wohnort zur Abholung gemeldet worden.