2. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, wobei dieser eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von mehr als Fr. 10'000.00 betrifft. Dagegen ist daher nach Art. 308 StPO die Berufung zulässig.