2.3. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 4. September 2024 wurde das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. 2.4. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 wurde dem Kläger eine Nachfrist von 10 Tagen zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses gesetzt. Gleichzeitig wurde angedroht, dass bei unbenutztem Ablauf der Nachfrist auf die Klage nicht eingetreten werde. Innert der angesetzten Nachfrist ging keine Bezahlung des Kostenvorschusses ein. -3-