1. 1.1. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Familiengerichts, vom 18. Juni 2021 (OF.2018.92) wurde die Ehe der Parteien geschieden. Der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, geboren am tt.mm. 2008, wurde dabei unter die alleinige Obhut der Beklagten gestellt. 1.2. Dieses Scheidungsurteil wurde mit Entscheid des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Familiengerichts, vom 20. März 2024 u.a. insoweit abgeändert, als dass Sohn C._____ neu unter die alleinige Obhut des Klägers gestellt wurde. Zudem wurde festgestellt, dass die Beklagte "zurzeit" nicht in der Lage ist, dem Kläger Unterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen.