Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2024.69 (OF.2024.118) Entscheid vom 20. März 2025 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] Beklagte B._____, […] Gegenstand Änderung Scheidungsurteil -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Familiengerichts, vom 18. Juni 2021 (OF.2018.92) wurde die Ehe der Parteien geschieden. Der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, geboren am tt.mm. 2008, wurde dabei unter die alleinige Obhut der Beklagten gestellt. 1.2. Dieses Scheidungsurteil wurde mit Entscheid des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Familiengerichts, vom 20. März 2024 u.a. insoweit abgeän- dert, als dass Sohn C._____ neu unter die alleinige Obhut des Klägers ge- stellt wurde. Zudem wurde festgestellt, dass die Beklagte "zurzeit" nicht in der Lage ist, dem Kläger Unterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen. 2. 2.1. Mit (verbesserter) Klage vom 10. Juli 2024 stellte der Kläger beim Bezirks- gericht Aarau, Präsidium des Familiengerichts, folgende Anträge: " 1. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für C._____, der Sohn des Klä- gers sei zu genehmigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." 2.2. Nachdem er mit Verfügung vom 30. Juli 2024 zur Bezahlung eines Ge- richtskostenvorschusses aufgefordert worden war, stellte der Kläger mit Eingabe vom 7. August 2024 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege. 2.3. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 4. September 2024 wurde das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichts- losigkeit abgewiesen. 2.4. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 wurde dem Kläger eine Nachfrist von 10 Tagen zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses gesetzt. Gleich- zeitig wurde angedroht, dass bei unbenutztem Ablauf der Nachfrist auf die Klage nicht eingetreten werde. Innert der angesetzten Nachfrist ging keine Bezahlung des Kostenvorschusses ein. -3- 2.5. Das Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Familiengerichts, erkannte mit Entscheid vom 28. Oktober 2024, dass auf die Klage vom 10. Juli 2024 nicht eingetreten werde. Dem Kläger wurden die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen. 3. Gegen diesen ihm am 4. November 2024 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 26. November 2024 fristgerecht Berufung und beantragte Fol- gendes: " 1. Der Entscheid vom 28. Oktober 2024 (OF.2024.118) des Bezirksgerichts Aarau sei betreffend allen Dispositivziffern aufzuheben und wie folgt abzu- ändern: a) Auf die Klage des Berufungsklägers sei einzutreten b) Die Gerichtskosten sei zu erhoben c) Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für den Unterhalt von C._____ einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'765.– (Barunterhalt) zuzüglich allfälliger Kin- der- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar an den Beru- fungskläger jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. d) Sollte Berufungsbeklagte nicht erwerbstätig sein, die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für C._____, der Sohn des Klägers sei zu ge- nehmigen. 2. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Be- rufungsbeklagten." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, wobei dieser eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von mehr als Fr. 10'000.00 betrifft. Dagegen ist daher nach Art. 308 StPO die Berufung zulässig. 2. 2.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstin- stanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzuset- zen (REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 -4- ZPO). Zu begründen bedeutet, aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Hierfür muss die Berufung hinrei- chend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ge- nügt nicht. Auch mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Be- gründungserfordernis nicht Genüge getan (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3 und 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; SEILER, Die Be- rufung nach ZPO, 2013, N. 896; HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 2020, S. 75 f.; REETZ, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Der Berufungs- kläger hat dem angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumenta- tion entgegenzustellen (HURNI, a.a.O., S. 74 und 75 ff.). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechts- mittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2 m.H.). Auch juristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innert einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begrün- dung nicht ergänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundes- gerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und 142 III 413 E. 2.2.4). 2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Kläger sei mit Verfügung vom 30. Juli 2024 aufgefordert worden, einen Vorschuss für die Gerichtskosten zu bezahlen. Das daraufhin vom Kläger erhobene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei sodann mit Verfügung vom 4. September 2024 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden, weshalb dem Kläger mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung auf die Klage nicht eingetreten werde, angesetzt wor- den sei. Diese Verfügung sei dem Kläger am 2. Oktober 2024 an seinem Wohnort zur Abholung gemeldet worden. Da der Kläger aufgrund des durch ihn selbst begründeten Prozessrechtsverhältnisses mit einer Zustellung habe rechnen müssen, gelte die Verfügung als am siebten Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch zugestellt. Daran ändere nichts, dass der Kläger nach Erhalt der Abholungseinladung die Aufbewahrungsfrist am 3. Oktober -5- 2024 bis Ende Oktober 2024 verlängert habe, da ansonsten das Verfahren leichthin um mehrere Monate verzögert werden könne. Demnach gelte die Verfügung vom 1. Oktober 2024 am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustell- versuch (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), folglich am 9. Oktober 2024, als zuge- stellt. Innert der angesetzten Nachfrist habe der Kläger den Gerichtskos- tenvorschuss nicht geleistet, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. 2.3. Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger in seiner Berufungsschrift nicht konkret auseinander. Stattdessen macht er pauschal geltend, dass er mit- tellos sei, und er bringt vor, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei nicht aussichtslos gewesen (Berufung Rz. 12 ff.). Zur Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, wonach sein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege mit separater Verfügung vom 4. September 2024 formell rechtskräftig abgewiesen und er die ihm mit Verfügung vom 1. Ok- tober 2024 angesetzte letzte Nachfrist zur Bezahlung des einverlangten Gerichtskostenvorschuss unbenutzt verstreichen liess, lässt sich der Klä- ger indessen nicht vernehmen. Folglich genügt die Berufung dem gesetzli- chen Begründungserfordernis im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ohnehin macht der Kläger nicht geltend, dass sich die Verhältnisse seit dem formell rechtskräftigen Entscheid der Vorinstanz vom 4. September 2024 betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 33 ff.) aufgrund neuer nach dem Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweis- mittel geändert haben. Auch bringt er keine erhebliche Tatsachen oder Be- weismittel vor, die ihm dazumal nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich waren. Da- mit macht der Kläger mit Berufung bezüglich seines durch die Vorinstanz abgewiesenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege weder veränderte Verhältnisse noch einen Revisionsgrund geltend. Es ist daher kein Grund ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid nicht hätte auf ihre das Armenrechtsgesuch abweisende Verfügung abstellen und dem Kläger in der Folge mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 eine letzte Nachfrist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschuss stellen dürfen (act. 46 f.; vgl. zur Behandlung von wiederholten Gesuchen um unentgelt- liche Rechtspflege: Urteil des Bundesgerichts 5A_299/2015 vom 22. Sep- tember 2015 E. 3.2). Nachdem der Kläger die ihm angesetzte letzte Nach- frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses effektiv unbenützt ver- streichen liess, ist die Vorinstanz gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO zu Recht nicht auf die Klage eingetreten. Selbst wenn auf die Berufung des Klägers eingetreten werden könnte, wäre diese daher abzuweisen. 3. Der Kläger verlangt für das Berufungsverfahren die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege. Mangels rechtsgenüglicher Begründung erweist -6- sich seine Berufung als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO, wes- halb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu- weisen ist. 4. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Berufung zur schriftli- chen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzu- lässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Berufung offensichtlich unzulässig. Auf die Zustellung zur Stellung- nahme an die Beklagte wurde deshalb verzichtet. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), die, nachdem kein Sachentscheid zu fällen ist, auf Fr. 500.00 festgesetzt wird (§ 5 Abs. 3 GebührD). Der Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im obergerichtlichen Ver- fahren kein Aufwand erwachsen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Kläger auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- -7- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 20. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Tognella