2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 13'985.65 wird zu 15 % (Fr. 2'097.85) der Klägerin und zu 85 % (Fr. 11'887.80) den Beklagten 1–3 in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Die Beklagten 1–3 werden in solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 11'439.10 zu bezahlen. - 42 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)