Mehrwertsteuer von 8.1 % anderseits auf gerundet Fr. 16'341.55 (= Fr. 24'461.25 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Die Eingabe der Klägerin vom 10. Februar 2025 war äusserst kurz (3 Seiten), erfolgte ohne Aufforderung durch das Gericht und war auch in der Sache nicht notwendig, weshalb sie bei der Kostenberechnung nicht zu berücksichtigen ist. Unter Verrechnung der Obsiegensanteile (85 % - 15 % = 70 %) sind die Beklagten 1–3 zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 11'439.10 zu ersetzen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen. 1.2. Die Berufung der Beklagten 1–3 wird abgewiesen.