7.3. Gerichtskosten Bei einem Kostenstreitwert im Berufungsverfahren von Fr. 323'437.50 sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) auf gerundet Fr. 13'985.65 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD). Sie werden zu 15 % (Fr. 2'097.85) der Klägerin und zu 85 % (Fr. 11'887.80) den Beklagten 1–3 auferlegt und in demselben Umfang mit deren Kostenvorschüssen in der Höhe von Fr. 4'290.00 (Klägerin) und Fr. 12'880.00 (Beklagte 1–3) verrechnet (Art. 111 ZPO).