7.2. Kostenverteilung Da sowohl die Klägerin als auch die Beklagten 1–3 mit ihren Berufungen unterliegen, sind die Klägerin als zu 15 % (Fr. 50'000.00 / Fr. 323'437.50) und die Beklagten 1–3 als zu 85 % (Fr. 273'437.50 / Fr. 323'437.50) unterliegend zu betrachten (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Es wird auf solidarische Haftung der Beklagten 1–3 erkannt (Art. 106 Abs. 3 ZPO).