Urteil des Bundesgerichts 5A_767/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.3). Hinsichtlich der mutmasslichen Vergütung und dem mutmasslichen Auslagenersatz des Willensvollstreckers haben die Parteien keine Angaben gemacht. Der Wert des Nachlasses wurde von den Parteien vorinstanzlich mit Fr. 5 Mio. beziffert (angefochtener Entscheid E. 4.2). Ein Steuerinventar des Nachlasses wurde nicht eingereicht.