Demnach hat das Obergericht den Streitwert festzusetzen (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). In der Sache verfolgt die Klägerin mit ihrer Berufung das Ziel, dass auch jene beiden Teile des Testaments vom 10. Juli 2017 für ungültig erklärt werden, welche die Vorinstanz noch für gültig befunden hatte. Dabei kommt dem Widerruf des Vermächtnisses an BB._____ zwischen den Parteien kein eigener Streitwert zu, zumal bereits das Vermächtnis an BB._____ gemäss Testament - 40 -