7.1. Kostenstreitwert Zunächst ist der Kostenstreitwert zu bestimmen. Der gesamte Kostenstreitwert setzt sich aus dem unstreitigen Kostenstreitwert der Berufung der Beklagten 1–3 (Fr. 273'437.50; Berufung der Beklagten 1–3 Ziff. I/3) und dem Kostenstreitwert der Berufung der Klägerin zusammen. Diese gibt in ihrer Berufung keinen Streitwert an und auch die Beklagten 1–3 äussern sich in ihrer Berufungsantwort nicht hierzu. Demnach hat das Obergericht den Streitwert festzusetzen (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO).