zu Vorbemerkungen zum Erbvertrag). Wenn nun eine testamentarische Anordnung durch blosse Bezugnahme auf eine andere Urkunde voraussetzt, es handle sich bei dieser zumindest um eine formgültige letztwillige Verfügung des Erblassers – oder bloss um Angaben tatsächlicher Art zur Erläuterung des bereits Verfügten –, dann kann eine testamentarische Anordnung durch blosse Bezugnahme auf eine andere Urkunde, die noch nicht einmal der Anforderung der Wahl einer zulässigen Errichtungsart genügt, auch nicht zulässig sein.