Indessen handelt es sich bei einem korrespektiven Testament trotz Einhaltens der Formvorschriften von Art. 505 Abs. 1 ZGB nicht um ein formgültiges Testament, da das korrespektive Testament einen Verstoss gegen den numerus clausus zulässiger Errichtungsarten darstellt (ESCHER, a.a.O., N. 9 zu Die Verfügung von Todes wegen/Einleitung; LENZ, a.a.O., N. 4 und 12 zu Art. 498 ZGB; TUOR, a.a.O., N. 14 ff. zu Vorbemerkungen zum Erbvertrag).