6.3.3. Würdigung Der Kritik der Beklagten 1–3 am angefochtenen Entscheid kann nicht gefolgt werden: Zwar hat die Erblasserin das ungültige Testament vom 15. Juli 2008 (Klagebeilage 6) inklusive Datum eigenhändig geschrieben und mit ihrer Unterschrift versehen, sodass die Formerfordernisse von Art. 505 Abs. 1 ZGB grundsätzlich erfüllt sind. In diesem Sinne könnte zwar durchaus argumentiert werden, die Erblasserin habe in ihrem Testament vom 10. Juli 2017 auf das formgültige Testament vom 15. Juli 2008 Bezug genommen. Indessen handelt es sich bei einem korrespektiven Testament trotz Einhaltens der Formvorschriften von Art.