Verweise auf ein anderes Schriftstück, das kein formgültiges Testament - 39 - darstellt, sind nur insoweit gültig, als dieses keine besondere Willensäusserung enthält, sondern lediglich Angaben tatsächlicher Art zur Erläuterung des Verfügten (TUOR, a.a.O., N. 13 zu Art. 505 ZGB).