Zwar könne nebst dem Testament auch ein anderes Dokument zur Auslegung des Willens des Erblassers herangezogen werden, wenn diesbezüglich Zweifel bestehen. Unzulässig ist es jedoch, ein Dokument, das selber keine gültige letztwillige Verfügung des Erblassers ist, heranzuziehen, um dem Testament des Erblassers eine Verfügung hinzuzufügen, die es nicht enthält. Andernfalls wären die Formvorschriften der letztwilligen Verfügungen und deren Zwecke völlig überflüssig, wenn es zulässig wäre, den Inhalt eines Testaments auf der Grundlage eines anderen Dokuments zu bestimmen, das seinerseits keine formgültige letztwillige Verfügung des Erblassers ist (BGE 56 II 351 E. 2). Mit anderen Worten: