Folglich komme der im Testament vom 15. Juli 2008 ausgedrückten quotenmässigen Begünstigung der Beklagten 1–3 testamentarische Wirkung zu (Berufung der Beklagten 1–3 Ziff. 3.2). Ferner kenne die Schweizer Rechtsordnung bisher keinen Ungültigkeitsgrund der Bezugnahme auf ein nicht formgültiges Dokument. Es gelte der Grundsatz des favor testamenti (Berufung der Beklagten 1–3 Ziff. 3.3).