Eine testamentarische Anordnung könne durch blosse Bezugnahme auf eine andere Urkunde dann getroffen werden, wenn die Urkunde ihrerseits eine formgültige letztwillige Verfügung des Erblassers darstelle. Selbst wenn also das Testament vom 15. Juli 2008 wegen seiner Korrespektivität materiell widerrechtlich und damit ungültig sei, habe die Erblasserin dieses durch ihren Verweis darauf in ihrer Verfügung vom 10. Juli 2017 zumindest nachträglich als ihr eigenes gültiges Testament legitimiert. Folglich komme der im Testament vom 15. Juli 2008 ausgedrückten quotenmässigen Begünstigung der Beklagten 1–3 testamentarische Wirkung zu (Berufung der Beklagten 1–3 Ziff.