6.3. Berufung der Beklagten 1–3 6.3.1. Rügen Hinsichtlich der Ungültigerklärung des Satzes "Sonst gilt das Testament vom 15. Juli 2008 vollumfänglich, andere Testamente oder Änderungen davon sind ungültig." im Testament vom 10. Juli 2017 rügen die Beklagten 1– 3, dass die Erblasserin damit formell und materiell gültig auf ihr zumindest formell gültiges Testament vom 15. Juli 2008 Bezug genommen habe. Eine testamentarische Anordnung könne durch blosse Bezugnahme auf eine andere Urkunde dann getroffen werden, wenn die Urkunde ihrerseits eine formgültige letztwillige Verfügung des Erblassers darstelle.