6.2.3.4. Verletzung rechtliches Gehör Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör und ihr Recht auf Beweisabnahme verletzt, weil sie die von der Klägerin auf S. 13 ihrer Replik angerufene Zeugin, AO._____, nicht befragt habe (Berufung der Klägerin Rz. 130 ff.).