Nur im Allgemeinen – also nicht zur Erblasserin konkret – sei wahrscheinlich, dass jemand mit einer mittelschweren Demenzerkrankung beeinflussbarer sei, als eine Person ohne eine solche Erkrankung (act. 264/40). Konkret zur Erblasserin äusserte sich AN._____ also dahingehend, dass er nicht sagen könne, ob sie viel beeinflussbarer gewesen sei. Weiter führte er konkret im Hinblick auf die Erblasserin aus, er habe bei seinen Besuchen nicht den Eindruck gehabt, dass eine Beeinflussung stattgefunden hätte. Sein Eindruck sei vielmehr gewesen, dass die Erblasserin der Beklagten 1 vertraut habe (act. 264/38). Von einer abnormen Beeinflussbarkeit der Erblasserin ist auch hier nirgends die Rede.