Gleichsam macht die Klägerin zwar gestützt auf eine Aussage von AN._____ geltend, die Erblasserin sei beeinflussbar gewesen (Berufung der Klägerin Rz. 53 ff.). Von einer abnormen Beeinflussbarkeit der Erblasserin spricht aber selbst die Klägerin nicht. Im Übrigen misst die Klägerin den Aussagen von AN._____ eine falsche Bedeutung zu: Auf die Nachfrage, wie es um die Beeinflussbarkeit der Erblasserin stand, antwortete AN._____ nämlich, dass er das nicht sagen könne. Nur im Allgemeinen – also nicht zur Erblasserin konkret – sei wahrscheinlich, dass jemand mit einer mittelschweren Demenzerkrankung beeinflussbarer sei, als eine Person ohne eine solche Erkrankung (act.