Vor diesem Hintergrund erscheint es zwar nicht ausgeschlossen, dass die Erblasserin im Rahmen der Erstellung des Testaments vom 10. Juli 2017 von den Beklagten 1–2 beeinflusst wurde. Es sprechen aber keine gewichtigen Gründe dafür, jedenfalls keine die den gegenteiligen Schluss (keine Beeinflussung) vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen liessen.