Diese Abparzellierung war jedoch bis auf Weiteres rechtlich nicht möglich, wie der Schweizerische Bauernverband der Erblasserin mit Schreiben vom 20. April 2009 mitgeteilt hatte. Entscheidend ist aber, dass die Erblasserin den Willensvollstrecker austauschte und hierfür neu die Beklagten 1–2 einsetzte. Weil diese Laien sind, sie es als Willensvollstreckerinnen einfacher hätten und weil die Abparzellierung bis auf Weiteres sowieso nicht möglich war, wurde entschieden, das Vermächtnis zu widerrufen (act. 264/48 f.). Diese Begründung ist durchaus nachvollziehbar. Ein Aufoktroyieren dieser Idee durch die Beklagten 1–2 (Berufung der Klägerin Rz. 119) ist nicht nachgewiesen.