Was spezifisch den Widerruf des Vermächtnisses an AH._____ anbelangt (vgl. hierzu Berufung der Klägerin Rz. 117 ff.), so ist das Argument der Klägerin verständlich, wonach die Erblasserin dieses nicht bloss aufgrund eines älteren Schreibens des Schweizerischen Bauernverbandes vom 20. April 2009 (Duplikbeilage 1) widerrufen haben soll. Die Problematik dieses Vermächtnisses bestand darin, dass von einem Landwirtschaftsgrundstück ein Teil abparzelliert und auf AH._____ übertragen werden sollte. Diese Abparzellierung war jedoch bis auf Weiteres rechtlich nicht möglich, wie der Schweizerische Bauernverband der Erblasserin mit Schreiben vom 20. April 2009 mitgeteilt hatte.