264/46) – also auch keine Informationen betreffend eine allfällige Beeinflussung durch die Beklagten 1–2. Ferner deckt sich die Aussage der Beklagten 1, sie habe die Erblasserin nicht beeinflusst, auch mit der - 35 - Wahrnehmung von AN._____, wonach er bei seinen Besuchen nicht den Eindruck gehabt habe, dass eine Beeinflussung der Erblasserin stattgefunden hätte. Sein Eindruck sei vielmehr gewesen, dass die Erblasserin der Beklagten 1 vertraut habe (act. 264/38).